Bildung und Teilhabe
Die Entwicklung der Kinder im Landkreis Saarlouis liegt uns sehr am Herzen. Daher möchten wir Eltern unterstützen, ihren Kindern und Jugendlichen gute Entwicklungschancen zu ermöglichen.
Auf unserer Homepage informieren wir über verschiedene Themen des Bildungs- und Teilhabepakets.
Seit dem 01.08.2019 müssen Leistungsempfänger des Jobcenters (Sozialgesetzbuch II) nur noch für die Lernförderung einen gesonderten Antrag stellen. Grundsätzlich können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in den Genuss der Förderung kommen, wenn sie Familien angehören, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Zuschüssen erhalten Sie nachfolgend:
Zuschuss für Schul- und KITA-Ausflüge
Bezuschusst werden neben eintägigen Ausflügen in Schulen und Kindertageseinrichtungen auch mehrtägige Klassenfahrten. Die Leistungen sind für Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen bestimmt, die jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten, sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten. Ein Taschengeld für zusätzliche Ausgaben wird nicht gewährt.
Zuschüsse zur Schulausstattung
Die Leistungen sind für Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen bestimmt, die jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Der Schulbedarf wird jeweils zum 01.08.23 (116,00 EUR) und zum 01.02.24 (58,00 EUR) überwiesen. Auf Verlangen ist eine Schulbescheinigung vorzulegen.
Zuschuss zur Mittagsverpflegung
Bezuschusst werden die Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Die Leistungen sind bestimmt für Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen, die jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten, sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Der Zuschuss wird direkt mit dem Träger der Mittagsverpflegung in den Einrichtungen bzw. mit dem Betreiber des Bistros abgerechnet. Privat gekaufte Verpflegung wird nicht bezuschusst.
Zuschüsse für Sport und Kultur, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und besonders Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von bis zu 15,00 EUR monatlich erbracht. Anstelle der 15,00 EUR monatlich, kann auch der Halb-Jahres-Zuschuss in Höhe von bis zu 90,00 EUR für eine Aktivität in Anspruch genommen werden. Seit 01.08.2013 darf diese Summe auch für Ausrüstungsgegenstände/ besondere Sportkleidung eingesetzt werden.
Zuschüsse für Lernförderung
Die Leistungen sind bestimmt für Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen, die jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z.B. Fördervereine) organisierte Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist (Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau) und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Eine entsprechende Bescheinigung der Schule ist dem Antrag beizufügen!
Zuschüsse zu den Kosten der Schülerbeförderung (Fahrtkostenzuschüsse)
1. Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes
Übernommen werden die Kosten der Schülerbeförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes für Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres Bildungsganges (in der Regel ab Sekundarstufe II) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht bereits von anderer Seite getragen werden. Die Kosten werden entweder insgesamt übernommen oder bezuschusst (wenn die Fahrkarte auch für andere Zwecke genutzt werden kann).
Die Leistungen sind für Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen bestimmt, die jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
2. Übernahme der Fahrtkosten nach dem Schülerförderungsgesetz (SchüFöG)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Fahrtkosten in Höhe von 80 % der Kosten nach dem Schülerförderungsgesetz (SchüFöG) für:
- Schüler/innen, die in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind,
- Schüler/innen, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
- Schüler/innen der Förderschulen und Schüler/innen der Regelschulen, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung durch das Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde anerkannt wurde,
- Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind.
Die entsprechenden Anträge finden Sie hier:
3. Fahrtkostenzuschuss für kinderreiche Familien
Zudem bezuschusst der Landkreis Saarlouis in jedem Schuljahr Fahrtkosten von Familien mit drei und mehr Kindern. Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens zwei Kinder öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
Diese freiwillige Leistung des Landkreises ist vorgesehen für Familien, die ihren Wohnsitz im Landkreis Saarlouis haben, ansonsten keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten haben und deren Jahreseinkommen unterhalb der festgesetzten Einkommensgrenzen (Alleinerziehende bis 25.000 Euro, Verheiratete bis 39.000 Euro) liegt.
Die entsprechenden Anträge finden Sie hier:
Befreiung vom Schulbuchausleihentgelt
Die saarländischen Schulen bieten den Eltern und volljährigen Schüler/-innen seit dem Schuljahr 2009/10 an, Schulbücher für die jeweilige Klassenstufe auszuleihen. Für die Leihe der Bücher ist für jedes Schuljahr ein Leihentgelt zu entrichten.
Vom Leihentgelt kann freigestellt werden wer
- in Heimen oder in Familienpflege untergebracht ist.
- Waisenrente oder Waisengeld erhält.
- zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gehört.
- Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist.
- im Haushalt von Empfängerinnen/Empfängern des Kinderzuschlags lebt.
- zum Haushalt von Wohngeldempfängern / Wohngeldempfängerinnen gehört.
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 7:30 – 12:00 und 13:30 – 16:30 Uhr
Von Montag bis Donnerstag sind Termine nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.