Vormundschaften

Die Vormundschaft über Minderjährige beinhaltet deren gesetzliche Vertretung.

  • Wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. wenn
  • eine unverheiratete Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist
  • sorgeberechtigte Eltern beide versterben oder
  • Eltern das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird

wird das Jugendamt Vormund des Kindes. Im ersteren Fall Kraft Gesetzes, in den anderen Fällen über eine sogenannte Bestellung des Familiengerichtes.

Sind nur Teile der elterlichen Sorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen, bzw. es bestehen hier besondere Gründe, dass Eltern ihr Kind nicht gesetzlich vertreten dürfen, übernimmt das Jugendamt über eine Bestellung durch das Familiengericht eine sogenannte Pflegschaft, wird also zum Pfleger. Sind  geeignete Einzelpersonen vorhanden, können die Aufgaben des Vormundes oder des Pflegers vom Familiengericht auch auf diese übertragen werden.

Die Aufgaben im Bereich Vormundschaft und Pflegschaft werden im Jugendamt durch spezialisierte Fachkräfte wahrgenommen.

Kontakt

Telefon: 06831/444-555

Fax: 06831/444-600

E-Mail senden