Informationen
Neue Regelung für Kurzzeitkennzeichen ab 01.04.2015
Rechtsgrundlage: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Hiernach sind Kurzzeitkennzeichen auf Antrag möglich zu Probe-, Überführungsfahrten für Fahrzeuge
- die einem genehmigten Typ entsprechen oder
- eine Einzelgenehmigung besitzen und über
- eine KFZ-Haftpflichtversicherung verfügen.
Fehlen vorgenannte Voraussetzungen (KFZ-Haftpflichtversicherung muss immer gegeben sein), sind Kurzzeitkennzeichen auf Antrag nur möglich für
- Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis (zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Landkreis Saarlouis oder einem angrenzenden Bezirk)
- Fahrten zur Erlangung einer gültigen HU/ SP (zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Landkreis Saarlouis und zurück)
Diese Beschränkungen werden durch Eintrag im Fahrzeugschein vermerkt.
Anträge für Kurzzeitkennzeichen sind im Menüpunkt Formulardownload zu finden.
Die angegebenen Daten sind in der Regel durch Originalpapiere/ -dokumente nachzuweisen.
Weitere erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag auf Kurzzeitkennzeichen
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Ggfl. Vollmacht und Personaldokument des/der Vollmachtgebenden
- Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) f. Kurzzeitkennzeichen
- Bei Firmen: Auszug aus Handelsregister/ Gewerbeanmeldung
- Bei Vereinen: Auszug aus Vereinsregister
- Nachweis aktuelle HU/SP
Gebühren: 13,10 €
Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur in der Bundesrepublik Deutschland.
Infos auch beim Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) unter www.bmvi.deÄnderungen ab 01.01.2015
Durch Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung wird es in Zukunft möglich sein, bestimmte Zulassungsvorgänge ohne Gang zur Behörde durchzuführen.
Als erster und derzeit einziger Zulassungsvorgang ist die Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen ab 01.01.2015 ohne Vorsprache bei der Zulassungsstelle möglich.
Voraussetzung zur Teilnahme am dafür notwendigen Online-Verfahren ist jedoch, dass der Antragstellende bereits über einen neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verfügt, ein Chipkartenlesegerät zur Verfügung hat, im Besitz der neuen Zulassungsbescheinigung, Teil I mit Sicherheitscode ist und die amtlichen Kennzeichen bereits mit neuen Stempelplaketten mit Sicherheitscode versehen sind. Zudem muß der Kunde bereit sein, als Zahlungsform das ePayment-System zu nutzen.
Die Online-Außerbetriebsetzung erfolgt über das neu eingerichtete Bürgerserviceportal des Landkreises Saarlouis.
Eine weitere Änderung im bisherigen Zulassungsverfahren ist die Möglichkeit der Mitnahme von Kennzeichen bei einer Wohnsitzverlegung in einen anderen Zulassungsbezirk. Ab 01.01.2015 können Halter bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk wählen, ob sie das bisherige Kennzeichen beibehalten möchten oder ein neues Kennzeichen beantragen wollen. Dies entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung der unverzüglichen Ummeldung und diesbezüglichen Berichtigung der Zulassungsbescheinigung, Teil I. Diese Wahlmöglichkeit für die Kennzeichen besteht nicht bei Umzug in Verbindung mit einem Halterwechsel.
Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie beinhaltet ab dem 19.01.2013 folgende Änderungen:
Kartenführerscheine werden auf 15 Jahre befristet und müssen nach Ablauf dieser Zeitspanne umgetauscht werden. Neuerliche oder zusätzliche Prüfungen sowie Gesundheitsprüfungen ergeben sich daraus nicht.
Die bisher gültigen Fahrerlaubnisklassen M und S werden durch die Klasse AM ersetzt.
Die bisher gültigen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen A1, A und B werden den europaweit gültigen Richtlinien angepasst.
Für Krafträder mit einer Motorleistung von unter 35 kW wird die neue, leistungsstärkere Fahrerlaubnisklasse A2 eingeführt.
Für alle weiteren Zweirad-Fahrerlaubnisklassen gilt künftig eine stufenweise Zugangsregelung, um Fahranfängern einen schrittweisen Erfahrungsaufbau zu ermöglichen.
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 19.01.2013 erworben haben, bleibt alles wie gehabt. Die Fahrerlaubnis ist im bisherigen Umfang gültig. Beim Umtausch in einen neuen EU-Kartenführerschein werden die bereits bestehenden Fahrerlaubnisklassen entsprechende der neuen Systematik eingetragen.
Wechselkennzeichen
Ab 1. Juli 2012 können Wechselkennzeichen zwei Fahrzeugen zugeteilt werden, wobei lediglich an nur einem Fahrzeug das Kennzeichen geführt werden darf.
Voraussetzung: zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse, bei denen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessung an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Als Fahrzeugklassen kommen in Frage: M1 (KFZ zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), L (Krafträder u.a.) O1 (Anhänger bis 750 kg).
Für jedes Fahrzeug ist eine neue eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) erforderlich.
Im übrigen werden die Unterlagen - entweder wie bei einer Neuzulassung - oder bei einer Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges benötigt.
Das Wechselkennzeichen ist zweigeteilt ausgeführt: es besteht aus dem für beide Fahrzeuge gleichen gemeinsamen Kennzeichenteil und einem fahrzeugbezogenen Teil, der die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs trägt.
Ab 1. Juli 2010: Ausfuhrkennzeichen werden besteuert
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des KFZ-Steuergesetzes vom 27.05.2010 bringt u.a. folgende Änderungen mit Wirkung zum 01.07.2010
-Die bisherige Steuerbefreiung bei Ausfuhrkennzeichen in § 3 Nr. 12 KraftStG wurde gestrichen. Ab 01.07.2010 gilt daher, dass ein Fahrzeug, das aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden soll und hierzu ein Ausfuhrkennzeichen erhält, grundsätzlich der Besteuerung vom ersten Tag an unterliegt.
Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen festgestellt sind und der Nachweis erbracht wurde, dass den Vorschriften über die KFZ-Steuer genügt wurde.
Dies bedeutet, dass
sofern bei der Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung unter Angabe einer Bankverbindung mit inländischer Bankleitzahl angegeben wird und die geprüften Fahrzeug- und Bankdaten in Ordnung sind, das beantragte Ausfuhrkennzeichen von der Zulassungsbehörde erteilt werden kann.
Sofern der Antragstellende keine Bankverbindung mit inländischer Bankleitzahl angeben kann, gilt folgendes Verfahren:
1) Ausfüllen des Vordrucks „KFZ-Steuer-Erklärung
2) Vorlage der KFZ-Steuer-Erklärung beim Finanzamt, Industriestraße 20, Saarlouis
3) Das Finanzamt prüft, ob evtl. Steuerbefreiung in Frage kommt und setzt ansonsten die Steuer fest. Nach Zahlung der Steuer (Bareinzahlung bei einem Geldinstitut auf das Konto der zuständigen Finanzkasse) erteilt das Finanzamt die ‚Unbedenklichkeitsbescheinigung’ (d.h. bescheinigt, dass gegen die Zulassung keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen).
4) Nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde und bei ordnungsgemäßen Fahrzeugdaten kann das Ausfuhrkennzeichen erteilt werden.
Vorlage Hauptuntersuchungsbericht
Der Hauptbericht ist im Original bei jeder An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges vorzulegen, es sei denn, es handelt sich um ein Neufahrzeug, welches noch nicht zur Untersuchung vorgeführt werden musste. Für Neufahrzeuge bestehen unterschiedliche Untersuchungsfristen. So wird ein Personen- kraftwagen in der Regel erst 3 Jahre nach Zulassung zur Hauptuntersuchung vorgeführt.
Die Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes ist auch dann erforderlich, wenn in der Zulassungs-bescheinigung das Datum der nächsten Untersuchung eingestempelt ist.
Neue Regelung zur Abgasuntersuchung
Ab 01.01.2010 hat der Gesetzgeber durch den Wegfall von § 47a StVZO die Zusammenlegung der Hauptuntersuchung (HU) und der bisherigen Abgasuntersuchung (AU) – die dann Umweltverträg-lichkeitsprüfung heißt – vorgesehen. Daher entfällt ab diesem Zeitpunkt auch die bisherige AU-Plakette.
Noch vorhandene AU-Plaketten werden durch die KFZ-Prüfstellen (nicht durch die Zulassungs-behörden!) bei nächster Befassung mit dem Fahrzeug entfernt bzw. mit sogenannten Reparatur-plaketten überklebt.
Ab 01.01.2010 stellt eine abgelaufene AU-Plakette keine Ordnungswidrigkeit mehr dar.
Einführung ZB I und ZB II
Seit 01.10.2005 ersetzen Zulassungsbescheinigung Teil I den Fahrzeugschein und Zulassungs-bescheinigung Teil II den Fahrzeugbrief. Ein freiwilliger Umtausch ist nicht möglich. Die Dokumente werden bei der nächsten notwendigen Befassung in der Zulassungsbehörde ausgetauscht. Auf Grund der Umstellung auf die neuen Zulassungsdokumente (ab 01.10.2005) kann sich die Gebühr im Einzelfall erhöhen.
Mitwirkungspflicht der Kfz-Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
Ab dem 01. August 2005 sind die Zulassungsbehörden im Saarland gesetzlich verpflichtet bei jeder Fahrzeugzulassung eine Bankeinzugsermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten (z.B. Ehegatten, Eltern) einzuholen. Die Zulassung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde erfolgt nur dann, wenn die Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben ist. Bei abwei-chendem Kontoinhaber ist dessen Unterschrift erforderlich. Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs ist darüber hinaus, dass die Person auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der saarländischen Finanzbehörde keine Kraftfahrzeugsteuer und/oder Nebenleistungen (Säumnis-zuschläge, Zinsen) zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet und ebenso bei der Zulassungsbehörde keine Gebührenforderungen aus vorangegangenen Zulassungen und damit verbundenen Verwaltungsvor-gängen bestehen. Im Fall der Zulassung durch einen Dritten setzt die Zulassung deshalb eine Vollmacht mit Einverständniserklärung voraus, nach der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse sowie die Gebührenschulden der Verwaltungsbehörde an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen.
Die Lastschrift-Einzugsermächtigung gilt nur für das zuzulassende Fahrzeug und erlischt nach dessen Ab- oder Ummeldung. Bei der Zulassung eines neuen Fahrzeuges ist daher erneut eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Eine Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren ist nur in begrün-deten Einzelfällen möglich, wenn z.B. der Fahrzeughalter nachweislich über kein inländisches Bank-konto verfügt. Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist in diesen Fällen bei der Zulassungsbehörde eine Bescheinigung zur Befreiung vom Einzugsverfahren vorzulegen. Diese Bescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt auf Antrag ausgestellt.
Warnhinweis
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, dass alle Daten die über den Online-Service KFZ-Zulassung sowie bei der Wunschkennzeichen-Reservierung an die Zulassungsstelle gesendet werden, ungeschützt sind und während der Übermittlung von Dritten eingesehen werden können. Wenn Informationen abgefragt werden, die Sie geheim halten wollen, sollten Sie das Online-Angebot dann sicherheitshalber abbrechen. Es erfolgt eine Speicherung Ihrer Daten gem. §13 SDSG i.V.m. § 33+34 StVG.