Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss soll der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und gleichzeitig der Entlastung alleinerziehender Elternteile dienen. Alleinerziehende Elternteile sollen sich neben der Erziehung der Kinder nicht auch zusätzlich Sorgen über ausbleibende Unterhaltszahlungen machen müssen. In diesen Fällen kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse aushelfen und in Vorlage treten. Diese Geldleistungen werden vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert und ggf. vor Gericht eingeklagt.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus ist ein Kind vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anspruchsberechtigt, wenn
- es keine Leistungen nach dem II. Buch Sozialgesetzbuch (SGB), "Hartz IV, Bürgergeld", bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann,
- der alleinerziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 € brutto verfügt, wobei Beträge nach § 11b des SGB II nicht abzusetzen sind,
- und die Einkünfte des Kindes aus Vermögen und dem Ertrag aus zumutbarer Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Ausländische Kinder, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz besitzen, haben grundsätzlich einen Anspruch, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassung- oder Aufenthaltserlaubnis ist.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich in der Regel:
ab 1.1.2024 | |
für Kinder im Alter unter 6 Jahren | 230 Euro |
für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren | 301 Euro |
für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren | 395 Euro |
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet und mindern diese Leistungen.
Das Antragsverfahren
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich gestellt werden und ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. In einem persönlichen Gespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der UVG-Stelle wird Ihr Antrag aufgenommen und individuelle Sachverhalte geklärt. Es empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung und Vorbereitung des Termins. Im Downloadbereich finden Sie ein Antragsformular mit Bearbeitungshilfe sowie ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.
Bei einfachen Sachverhalten können Sie das Formular fristwahrend und vollständig ausgefüllt mit Anlagen versehen an die Unterhaltsvorschussstelle senden oder dort vor Ort abgeben. Ganz wichtig ist: Geben Sie Ihre Telefonnummer an, damit offene Fragen schnell und unbürokratisch mit Ihnen geklärt werden können. Im Einzelfall kann eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, Ihr/e Ansprechpartner/in wird Sie dann zu einem Gespräch einladen.
Mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, Unterhaltsvorschussleistungen online zu beantragen und auch den Fragebogen zur jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen online zu bearbeiten. Die Links finden Sie in der Rubrik „Links“. Auch im Onlineverfahren wird die Vorlage von Dokumenten benötigt. Ebenso können auch hier telefonische oder persönliche Gespräche mit Ihnen erforderlich sein.
Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung
- Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: Aufenthaltstitel, Vaterschaftsanerkenntnis bei nicht ehelichen Kindern (Urkunde oder Titel), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes zusätzlich: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise
- Scheidungsurteil und/oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes, Abgabe der Getrenntlebenderklärung beim zuständigen Finanzamt),
- ggf. Unterhaltstitel (z.B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis von Unterhaltsforderungen des Kindes,
- ggf. (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
- ggf. Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen
- ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
- ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind.
- ggf. weitere Nachweise zu Ihren Angaben im Antragsvordruck
Kontakt
Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt
Telefon: 06831/444-293
Fax: 06831/444-645
Infothek Jugendamt
Telefon: 06831/444-555
Fax: 06831/444-600
Öffnungszeiten
Montag und Donnerstag: 8:30 – 12:00 und 13:30 – 15:30 Uhr
Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 7:30 Uhr – 12:00 und 13:30 – 16:30 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
Von Montag bis Donnerstag sind Termine nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Links
Unterhaltsvorschuss-Erstantrag („UVO“) (externer Link)
Jährlicher Überprüfungsbogen („UVO-Jahr“) (externer Link)
Trennungs- und Scheidungsberatung des Allgemeinen Sozialen Dienstes
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend